VEREINSSATZUNG FREIWILLIGE FEUERWEHR GRIESHEIM E.V.
PRÄAMBEL
Aufgrund gesetzlicher Empfehlungen (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz genannt AGG)
sollten Satzungen bei Mitgliedsangaben jeweils die weibliche und die männliche Form
enthalten. Diese Vorgaben in einer Satzung umgesetzt, würde bedeuten, dass bei jeder
personifizierten Regelung sowohl die weibliche als auch die männliche Form aufgeführt
werden muss. Nachstehend wird zur Vereinfachung allerdings auf die getrennt
geschlechtliche Schreibweise verzichtet, gemeint sind stets alle Geschlechter.
INHALT
1. Name, Sitz und Rechtsform
2. Zweck und Aufgabe
3. Erwerb der Mitgliedschaft
4. Mitgliedschaft
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
6. Beendigung der Mitgliedschaft
7. Organe des Vereins
8. Mitgliederversammlung
9. Aufgaben der Mitgliederversammlung
10. Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
11. Wahlausschuss
12. Vereinsvorstand
13. Geschäftsführung und Vertretung
14. Vergütung der Vereinstätigkeit
15. Kassenwesen
16. Mittel
17. Kassenprüfung
18. Ehrenordnung
19. Datenschutzklausel
20. Auflösung
21. Salvatorische Klausel
22. Inkrafttreten
§1. Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Griesheim e.V. im Folgenden
Verein genannt.
2. Der Sitz des Vereines ist 64347 Griesheim, Goethestraße 1.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt einzutragen. Nach
der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines.
§2. Zweck und Aufgabe
1. Der Verein hat den Zweck, das Feuerwehrwesen in der Stadt Griesheim nach dem
jeweils geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und
Richtlinien zu fördern sowie die Interessen der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen
Feuerwehr Griesheim zu koordinieren.
2. Aufgaben des Vereines sind insbesondere,
a. die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete
Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen
für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen,
b. die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zu unterstützen,
c. sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz,
der Mitglieder zu widmen (die Vorschriften des § 53 AO sind zu
beachten),
d. die Kameradschaft innerhalb der Abteilungen zu fördern,
e. die Mitgliederwerbung, aktive als auch passive,
f. Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu
betreiben
g. die Jugendarbeit innerhalb der Feuerwehr zu unterstützen
h. die Interessen der Vereinsmitglieder gegenüber Behörden und
übergeordneten Verbänden zu vertreten,
i. Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen, um damit die
Öffentlichkeit auf die freiwillig übernommene und der Allgemeinheit
dienende Tätigkeit des Vereins aufmerksam zu machen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
6. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§3. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem
Tag der Aufnahme durch diesen.
2. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der
Antragsteller kann innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich die
Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
3. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, wenn sie sich besondere
Verdienste über das normale Maß hinaus im Verein erworben hat. Die Ernennung
erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
4. Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen
werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Absatz (1).
§4. Mitgliedschaft
Dem Verein können angehören:
1. die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gemäß der „Jugendordnung der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Griesheim“,
2. die Mitglieder der Einsatzabteilung gemäß der „Satzung für die Freiwillige Feuerwehr
der Stadt Griesheim“,
3. die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung gemäß der „Satzung für die Freiwillige
Feuerwehr der Stadt Griesheim“,
4. Ehrenmitglieder (natürliche Personen),
5. fördernde Mitglieder (natürliche Personen, juristische Personen, Vereine,
Körperschaften usw.).
§5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben ein Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung und Anspruch
auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
2. Die Mitglieder, insbesondere die Mitglieder der Einsatzabteilung, der
Jugendfeuerwehr und der Ehren- und Altersabteilung, sollen den Verein bei der
Durchführung seiner Aufgaben unterstützen.
3. Mitglieder haben Änderungen ihrer persönlichen Daten (Adresse, Bankdaten usw.)
dem Vereinsvorstand unaufgefordert mitzuteilen.
4. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft wird dem SEPA-Lastschriftverfahren für den
Mitgliedsbeitrag zugestimmt.
§6. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei
Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied gegen
die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Gegen
den Ausschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt
werden.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung aberkannt werden. Absatz (3) gilt entsprechend.
5. Eine Mitgliedschaft kann durch den Vorstand beendet werden, wenn das Mitgliedmit
der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als zwei Jahre im Rückstand ist und
trotz Mahnung den Beitrag nicht geleistet hat. In der Mahnung ist auf die Streichung
hinzuweisen. Eine Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn das Mitglied
unbekannt verzogen ist.
§7. Organe des Vereins
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.
§8. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung
durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes eingeladen, geleitet und ist
mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit
einer Frist von zwei Wochen schriftlich als von außen sichtbarer Aushang am
Feuerwehrhaus sowie auf der Vereinswebsite (erreichbar über https://verein.feuerwehr-griesheim.de/) einzuberufen.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Versammlung dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung bei einem Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich mitgeteilt werden.
4. Auf Antrag von mindestens 1% der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die
zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§9. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. die Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,
2. die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
3. die Wahl des Vorstandes nach § 10 für eine Amtszeit von vier Jahren,
4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
5. die Entlastung des Vorstandes und der Rechner sowie die Genehmigung der
Jahresrechnung,
6. die Wahl der Kassenprüfer,
7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
9. Entscheidung über die Beschwerde eines Antragstellers wegen Nichtaufnahme in
den Verein,
10. die Entscheidung über die Beschwerde eines Mitgliedes über den Ausschluss aus
dem Verein,
11. der Beschluss über den Einsatz von hauptamtlichen Kräften,
12. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
13. die Wahl eines Wahlausschusses
§10. Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1% der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend ist.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abstimmungen
erfolgen offen.
3. Wahlen werden geheim durchgeführt. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, kann auf
Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden.
Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.
4. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
gültigen Stimmen.
5. Aktiv stimmberechtigt und passiv wählbar ist, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit
durch Unterschrift des Schriftführers und des Vorsitzenden zu bestätigen ist. Jedes
Mitglied ist berechtigt, seine Anträge in der Niederschrift aufnehmen zu lassen.
§11. Wahlausschuss
1. Nur zur Durchführung der während einer Mitgliederversammlung vorgesehenen
Wahl zum Vorstand wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen den
Wahlvorstand.
2. Der Wahlvorstand hat drei Mitglieder. Diese müssen Mitglieder sein und dürfen
weder einem Vereinsorgan angehören noch selbst für ein Vereinsamt kandidieren.
3. Die Mitglieder des Wahlvorstands bestimmen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden.
§12. Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus
– dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus Vorsitzender,
stellvertretender Vorsitzender, Rechner, stellvertretender Rechner und
Schriftführer
– dem erweiterten Vorstand, bestehend bis zu vier Beisitzern, dem
Stadtbrandinspektor (Kraft Amtes), dem Stadtjugendfeuerwehrwart (Kraft
Amtes) und dem Sprecher der Ehren- und Altersabteilung (Kraft Amtes)
2. Stimmberechtigte sind nur die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie
die Beisitzer.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten
Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des
Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen
Vorstandsmitglied oder einem kommissarisch bestimmten Vertreter ohne
Stimmrecht im Vorstand wahrgenommen.
4. Sind die Ämter des Vorsitzenden sowie seines Stellvertreters oder die des Rechners
sowie seines Stellvertreters oder des Schriftführers nicht besetzt, muss innerhalb von
zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, um
einen Nachfolger zu wählen.
5. Scheidet der Vorsitzende und / oder sein Stellvertreter vorzeitig aus seinem Amt /
ihren Ämtern aus, bleibt / bleiben dieser / diese kommissarisch bis zur Wahl eines
Nachfolgers im Amt. Dies gilt auch, wenn deren reguläre Amtszeit geendet hat.
§13. Geschäftsführung und Vertretung
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien
der Mitgliederversammlung. Dazu wird durch den Vorsitzenden nach Bedarf,
mindestens aber alle zwei Monate, zu einer Sitzung eingeladen. Über jede
Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und
Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied auszuhändigen ist.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsrecht.
4. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen
darf.
§14. Vergütung der Vereinstätigkeit
1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Über die Vergütung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Entscheidung über andere entgeltliche Tätigkeiten nach
Absatz (2) trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte
und die Vertragsbeendigung.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen
Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu
beauftragen, wenn es die Haushaltslage des Vereins zulässt.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins nach § 670 BGB einen
Anspruch auf Ersatz von (finanziellen) Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit
für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto und Telefonkosten.
6. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen kann nur innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur
gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen,
nachgewiesen werden.
7. Vom geschäftsführenden Vorstand können durch Beschluss im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes
festgesetzt werden.
§15. Kassenwesen
1. Der Rechner ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.
2. Zahlungen ab 100 Euro dürfen nur nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden geleistet
werden.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§16. Mittel
1. Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden durch jährliche
Mitgliedsbeiträge, deren Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung
festzusetzen ist (ein höherer Beitrag ist auf Wunsch möglich), freiwillige
Zuwendungen, Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln und durch Einnahmen aus
Veranstaltungen aufgebracht.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Abwicklung sind in der Beitrags- und
Gebührenordnung des Vereins geregelt.
3. Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist
der Verein berechtigt Mahn-und Verwaltungsgebühren zu erheben. Ebenfalls darf
der Verein Kosten, welche durch das nicht Einlösen von SEPA-Lastschriften
entstanden sind, dem Mitglied in Rechnung stellen. Die Festsetzung der Gebühren
erfolgt nach der Beitrags-und Gebührenordnung.
4. Die Beitrags-und Gebührenordnung ist kein Bestandteil der Vereinssatzung.
§17. Kassenprüfung
1. Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben die Vereinskassen, einschließlich der
Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu
prüfen und der Mitgliederversammlung jährlich einmal einen Prüfungsbericht zu
erstatten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die
Entlastung des Rechners.
2. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen der Kassenprüfer für die Dauer von
zwei Jahren, so dass sich die Amtszeiten der beiden Kassenprüfer um jeweils ein Jahr
überschneiden.
3. Kassenprüfer dürfen frühestens zwei Jahre nach dem Ende ihrer Amtszeit
wiedergewählt werden.
§18. Ehrenordnung
1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand jederzeit eine Ehrenordnung
einzuführen, diese zu ändern, zu widerrufen und / oder außer Kraft zu setzen.
2. Die Ehrenordnung regelt alle Rechte und Pflichten des Vorstandes zur Einführung,
Änderung, Widerruf und / oder Außerkraftsetzung dieser. Weiterhin regelt die
Ehrenordnung die Verleihung aller Ehrungen, Präsente usw. der Freiwilligen
Feuerwehr Griesheim e.V..
3. Die Ehrenordnung ist kein Bestandteil der Vereinssatzung.
§19. Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Der Verein ist berechtigt Bild-, Film- und Tonaufnahmen von Mitgliedern im Sinne des
Vereinszweckes gem. § 2 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das
Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber
dem Vorstand erklärt.
4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§20. Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und
drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines
Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss
zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel
der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser
Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt Griesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für
den örtlichen Brand- und Katastrophenschutz zu verwenden hat.
§21. Salvatorische Klausel
1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen
selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen
Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt
einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die
textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den
Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in
Kenntnis zu setzen.
2. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder nur teilweise rechtswidrig
oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
dadurch nicht berührt.
§22. Inkrafttreten
Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.03.2020 tritt diese Satzung am 06.03.2020
in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.09.2015 außer Kraft.
Änderungen der §§ 2, Nr. 7/ § 14, Nr. 3/ § 20, Nr. 3 aufgrund der Vorschriften über die
Gemeinnützigkeit nach den §§ 51, 59, 60 und 61 der Abgabenordnung durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 16.06.2021.
Griesheim, den 16.06.2021
Für den Vereinsvorstand der Freiwilligen Feuerwehr Griesheim e.V.
gez. Annette Stoll, Vorsitzende
gez. Lukas Riemann, stellv. Vorsitzender
Hier finden Sie unsere Beitrags- und Gebührenordnung.