Wie auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 27. März beschlossen wurde, wird §4 Abs. (4) der Satzung angepasst. Dies war nötig für die Eintragung des Vereins beim Amtsgericht.
Die Änderung tritt zum 1. April in Kraft und lautet wie folgt:
§8 Abs.: (4)
Auf Antrag von mindestens einem Drittel1% der Mitglieder der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie der Ehren- und Altersabteilung ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.